Mit BGBl. I, Nr. 50/2026 wurde am 1. Juli 2026 die 2. Novelle zum NVG 2020 kundgemacht. Wesentlicher Inhalt der Novelle sind jene Maßnahmen, die auf Grund der Anhebung des Ersteintrittsalters in den Berufsstand vom 35. auf das 50. Lebensjahr (§ 117a Abs. 2 NO idF BGBl. I, Nr. 23/2026) zur Stabilisierung des Solidarsystems nach dem NVG 2020 durch Staffelung der Höhe der Mindestalterspension je nach Zahl der anrechenbaren Versorgungsmonate erforderlich geworden sind. Die neue Regelung gilt für Alterspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2027.
Bei Berufsunfähigkeitspensionen erfolgt keine Staffelung der Mindestpension.