Rechtsschutz (§ 75 NVG 2020)


Leistungssachen (§ 354 ASVG)

Hiezu zählen alle Angelegenheiten betreffend die Zuerkennung von Versorgungsleistungen sowie hinsichtlich Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf eines Leistungsanspruches oder bezüglich des Feststellens des Ruhens eines Leistungsanspruches oder der Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung. (§ 368 ASVG)

In I. Instanz kann auf Grund dieser Bescheide in der Regel binnen 3 Monaten beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. den jeweiligen Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht oder direkt bei der Versorgungsanstalt Klage eingebracht werden. Anwaltszwang besteht nicht.

Zur Prüfung, Abänderung oder Aufhebung der Entscheidungen des Erstgerichtes kann in II. Instanz binnen 4 Wochen nach ordnungsgemäßer Zustellung des Urteiles eine Berufung an das jeweilige Oberlandesgericht in „Arbeits- und Sozialrechtssachen“ erhoben werden.

Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes kann im Zeitraum von 4 Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung Revision beim Obersten Gerichtshof (III. Instanz) eingelegt werden.

Ist beim Tod des Anspruchswerbers/der Anspruchswerberin oder des/der Anspruchsberechtigten das Leistungsfeststellungsverfahren durch die Versorgungsanstalt noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Eltern und Geschwister berechtigt, sofern sie mit dem Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigen zum Zeitpunkt des Todes in Hausgemeinschaft lebten. (§ 408 ASVG)


Verwaltungssachen (§ 355 ASVG)

Alle nicht als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten sind Verwaltungssachen. Dazu zählen insbesondere Angelegenheiten betreffend

  • die Feststellung der Pflicht zur Einbeziehung in die Vorsorge, der Berechtigung zur Vorsorge sowie des Beginnes und Endes der Einbeziehung in die Vorsorge,
  • die Feststellung der Vorsorgezugehörigkeit und -zuständigkeit, der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit, 
  • Angelegenheiten der Beiträge der in die Vorsorge einbezogenen Personen sowie 
  • Angelegenheiten der Überweisungen in der Vorsorge bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen.

 

Gegen einen Bescheid der Versorgungsanstalt in Verwaltungssachen kann binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (§ 414 ASVG)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als außerordentliches Rechtsmittel eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zulässig.