Was ist die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates?
Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN) ist eine eigenständige berufsständische Versorgungseinrichtung für das österreichische Notariat. Sie trifft Vorsorge für Notarinnen und Notare, Notariatskandidatinnen und -kandidaten und deren Hinterbliebenen für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes und sie ist im Notarversorgungsgesetz - NVG 2020 (Art. 8 Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, BGBl I 100/2018) geregelt. Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Dr. Robert Bauer Dr. Josef Brandecker Dr. Johann Hofer Dr. Kurt Lehner Dr. Walter Mayrbäurl Dr. Walter Pastner Dr. Werner Perscha Dr. Hans Singer Dr. Erich Weilguny Dr. Peter Zdesar
Rechnungsprüfer/innen (§ 86 NVG 2020)
Dr. Peter Edgar Schodl Mag. Wolfgang Tschugguel Dr. Bernhard Puhl
Rechnungsprüfer Stellvertreter: Mag. Michael Platzer Dr. Teresa Streicher Dr. Herwig Reilinger
Präsidenten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
1927 bis 30.8.1927 (verstorben) Dr. Otto Rösch 1927 bis 1934 Dr. Friedrich Druschba 1934 bis 1935 Dr. Ludwig Hauer 1935 bis 1938 Dr. Anton Spurny 1945 bis 1947 Dr. Ludwig Mally 1947 bis 1949 Dr. Hans Bablik 1949 bis 1955 Dr. Anton Spurny 1955 bis 1960 Dr. Richard Michalek 1960 bis 1968 Prof. Dr. Kurt Wagner 1968 bis 1978 Dr. Anton Filip 1978 bis 1998 Dr. Friedrich Haller 1999 bis 2010 Dr. Engelbert Petrasch 2011 bis 2019 Dr. Andreas Klein
Präsidenten der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
1862 Gründung des Unterstützungs-Vereines für Advocaten, Notare, deren Hilfsarbeiter, Witwen und Waisen
für alle Kronländer
auf Basis der Freiwilligkeit
primär von Notaren erhalten
1883: Gründung des Pensionsinstitutes des österreichischen Notarenvereins - Grundsatz der Freiwilligkeit
Finanzierung nach dem Kapitaldeckungsprinzip
nach dem 1. Weltkrieg Ende des Pensionsinstitutes in Folge der Geldentwertung
1926: Notarversicherungsgesetz 1926 (In-Kraft-Treten ab 1.1.1927)
Gründung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
gesetzlich verankerte Pflichtversicherung im Umlageverfahren (bis 1933 im Kapitaldeckungsverfahren)
Pensions- und Unfallversicherung für Notare und Notariatskandidaten
Kranken- und Stellenlosenversicherung nur für Notariatskandidaten
1938: Notarversicherungsgesetz 1938
Wiederverlautbarung des Notarversicherungsgesetzes 1926
außer Kraft gesetzt 1939 (Annexion Österreichs durch Nazideutschland)
nach Kriegsende wieder in Kraft gesetzt
Bestimmungen über die Kranken- und Stellenlosenversicherung entfallen
1972: Notarversicherungsgesetz 1972 (In-Kraft-Treten mit 1.1.1972)
Pensionsversicherung für Notarinnen und Notare sowie Notariatskandidatinnen und -kandidaten
keine Unfallversicherung mehr
Anfallsalter für Alterspension von 68 auf 65 Jahre herabgesetzt
Überweisungsverfahren statt Wanderversicherung
2020: Notarversorgungsgesetz – NVG 2020 (In-Kraft-Treten mit 1.1.2020)
alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen ab 1.1.2020 auf die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates als Rechtsnachfolgerin über
allgemeine Anpassungen der gesamten Sozialversicherung
2. Novelle (BGBl 708/1976)
allgemeine Anpassungen der gesamten Sozialversicherung
3. Novelle (BGBl 343/1978) Änderung der Bestimmungen über
Beitragssatz
Berechnung der Zusatzpension
Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
4. Novelle (BGBl 593/1981)
Erhöhung der Mindestleistungen
administrative Änderungen bei Verzugszinsenregelung
administrative Änderung des Überweisungsverfahrens
5. Novelle (BGBl 116/1986)
Einführung eines degressiv gestaffelten Anpassungsfaktors
schrittweise Verlängerung des Bemessungszeitraumes für die Zusatzpension von 8 auf 18 Jahre
6. Novelle (BGBl 283/1988)
Änderungen des Überweisungsverfahrens
7. Novelle (BGBl 24/1994)
ehemalige Notare als Versichertenvertreter in Gremien der VAN
Schadenersatz- und Haftungsbestimmungen nach Vorbild des ASVG
8. Novelle (BGBl 416/1996)
Erhöhung der Mindestpensionen
Erhöhung des Kinderzuschusses
Gleichstellung der Verzugszinsen mit Beiträgen zur Notarversiche-rung bei der Neuberechnung der Beiträge
Einheben der Kammerbeiträge durch die VAN
9. Novelle (BGBl I 139/2000)
Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes
Reduktion des für die Ermittlung der Zusatzpension maßgeblichen Hundertsatzes
Einführung von Pensionsabschlägen bei Inanspruchnahme der Alterspension vor Erreichen der Altersgrenze
Erweiterung der Beitragsgrundlage um Empfänge bzw. Erlöse aus Kanzleiablösen
Neue Regelung für die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr des Versicherungsfalles und das diesem vorangehenden Jahr
10. Novelle (BGBl I 6/2002)
Anpassungen an das ASVG
11. Novelle (BGBl I 145/2006)
Anpassungen an das ASVG
Erkenntnis des VfGH vom 28. 6. 2004 (G 60/03-10)
ein Großteil der Bestimmungen der 9. NVG-Novelle wird wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
12. Novelle (BGBl I Nr. 98/2006)
schrittweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Zusatzpension von 18 auf 30 Jahre
schrittweise Reduktion des Prozentsatzes bei der Berechnung der Zusatzpension von 19 % auf 16 %
stufenweise Erhöhung des Regelpensionsalters vom 65. auf das vollendete 70. Lebensjahr
Einführung einer vorzeitigen Alterspension ab dem vollendeten 67. Lebensjahr
Verpflichtung zur Vornahme langfristiger Prognoserechnungen
Einführung eines Junktims zwischen Pensionserhöhung und Veränderung der Beitragseinnahmen
Wertsicherung von Mindestpensionen
Verstärkung der degressiven Pensionsanpassung insbesondere bei höheren Pensionen
Einführung von Pensionsabschlägen bei Pensionsantritt vor Errei-chen des Regelpensionsalters umfassende Übergangs- und Schutzbestimmungen zur „Verlustdeckelung“
Regelung der Bildung und Auflösung von Rücklagen
Neuberechnung aller Pensionen, die zwischen 1.1.2001 und 30.8.2004 gewährt wurden, nach den am 31.12.2000 geltenden Vorschriften (demnach neu bemessene Pensionen gebühren ab 1.1.2007)
13. Novelle (BGBl I Nr. 135/2009)
Beitragsgrundlage: Begriff der Einkünfte aus Tätigkeit im Notariat wurde erweitert (zB Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Hausverwaltungen, Vorträge, Tätigkeit als Aufsichtsrat)
der Beitragsgrundlage sind hinzuzurechnen: Fremdleistungen: der Aufwand für alle Tätigkeiten im Notariat, die durch Betriebs-GesmbHs durchgeführt werden, an denen die versicherte Person oder ein naher Angehöriger mit mehr als 10 % beteiligt ist, wird pauschaliert zur Beitragsgrundlage hinzugerechnet
gewinnmindernd anerkannte Freibeträge (insbes. für investierte Gewinne)
Neudefinition der Kanzleiablöse
Zusatzpension: die pauschalierten Beitragsgrundlagen der letzten 2 Jahre vor dem Pensionsantritt zuzügliche einer ev. Kanzleiablöse werden bei der Berechnung mitberücksichtigt
Anpassung des Begriffes der Kindeseigenschaft an die Vorschriften des ASVG
Zeiten der Kindererziehung gem. ASVG gelten rückwirkend ab 2005 auch als Versicherungszeiten gem. NVG
14. Novelle (BGBl I Nr. 87/2013)
Anpassungen auf Grund der neuen Verwaltungsgerichte
15. Novelle (BGBl I Nr. 86/2013)
Anpassung der Kindeseigenschaft an die Vorschriften des ASVG
16. NVG-Novelle (BGBl I Nr. 16/2015)
Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres – ab 1. Jänner 2015 (statt ab Vollendung des 67. Lebensjahres ab 1. Jänner 2016)
Neuregelung der Pensionsanpassung unter Mitberücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise
Notar-Partnerschaften haben zwingend einen Einkommensteuerfeststellungsbescheid nach § 188 BAO vorzulegen
Entfall der Bestimmung über das Zusammentreffen von Pensionsansprüchen
Einführung eines Zurückhalterechtes von Leistungen durch die VAN bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht
Der Katalog der Versicherungszeiten ab dem Jahr 1972 wird um Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, ergänzt. Gleichzeitig entfallen rückwirkend ab 1. Jänner 2005 die Einschränkungen, wonach dem bei Aufnahme in die Pensionsversicherung zu leistenden Überweisungsbetrag einerseits grundsätzlich nur die nach dem 22. Lebensjahr liegenden Beitragsmonate und andererseits nur höchstens 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegende Monate zugrunde zu legen sind
Berechnung von Zusatzpensionen auch unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen auf Grund „überwiesener Zeiten“
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